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§ 18 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis
(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. 2Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.
(1a) 1Mit der Erlaubnis werden für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. 2Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauchsteuernummer:
- 1.
- der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),
- 2.
- die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und
- 3.
- der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt wurde.
(2) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 18 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis (vom 01.01.2025)
... bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt ( § 18 Absatz 1a ), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Herstellungsbetriebs. ...
§ 22 EnergieStV Lager ohne Lagerstätten (vom 01.07.2021)
... ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18 , für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Energieerzeugnissen mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein müssen." 9. § 18 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 erhalten keine ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des ... Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... der Zulassung und der Bewilligung". c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Erteilung, Überprüfung und ... 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis § 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis". d) Nach ... eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18 , 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz ... Stellung zu nehmen" eingefügt. b) Absatz 10 wird aufgehoben. 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis". b) In ... eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18 , 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 10. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis kann mit ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 , § 21 Absatz 1 Satz 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz ...
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