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§ 18 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18 Verzugszinsen



1Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag, ein vorläufiger Beitrag oder die jeweilige Zahlung nicht entrichtet, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen. 2Die Entschädigungseinrichtung sieht von der Erhebung von Verzugszinsen ab, sofern die Verzugszinsen 50 Euro nicht überschreiten. 3Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend.