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§ 18 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr



Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.

 
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Zitierungen von § 18 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland (vom 01.01.2018)
... Zusätzlich kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18 , auf dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt ...