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§ 18 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland



(1) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. 2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(2) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. 2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Abweichend von Satz 3 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(3) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:

1.
brachliegende Flächen,

2.
mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,

3.
Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:

a)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen,

b)
feinkörnige Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,

4.
Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:

a)
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

b)
Tabak oder

c)
Roggen,

5.
Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,

6.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes

a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,

c)
brachliegendes Land sind oder

d)
in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,

7.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche

a)
Dauergrünland sind,

b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

2Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.

(4) In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit

1.
beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder

2.
im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.





 

Frühere Fassungen von § 18 GAPKondV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
aktuell vorher 17.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
aktuellvor 17.12.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GAPKondV Verwaltungskontrollen (vom 01.01.2025)
... gegeben ist, 2. der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18  ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV)
V. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
§ 2 GAPAusnV Aussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland
... Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der Begünstigte ... die Pflicht zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur einhalten. (2) Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der ...

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 21 GAPInVeKoSV Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität (vom 17.05.2024)
... Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung , 3. für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit ... Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 18 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie im Antragsjahr 2023 die gleichen Angaben auch für das Vorjahr, sofern diese nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV
... 4 jeweils das Wort „Ansaat" durch das Wort „Aussaat" ersetzt. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
...  7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „die Zweitkultur nach § 18 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung , oder" gestrichen. 8. § 22 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 ...