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§ 18 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 10.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 279
Geltung ab 14.09.2024; FNA: 860-5-91 Sozialgesetzbuch

§ 18 Geschäfts- und Verfahrensordnung



(1) 1Das Kompetenzzentrum gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen zu

1.
der Struktur und der Organisation des Kompetenzzentrums,

2.
der Aufgabenausgestaltung des Kompetenzzentrums,

3.
der Zusammensetzung des Kompetenzzentrums,

4.
dem bei der Aufgabenwahrnehmung anzuwendenden Verfahren,

5.
den Modalitäten zur Beschlussfähigkeit, wobei dem vom Bundesministerium für Gesundheit entsandten außerordentlichen Mitglied ein Vetorecht einzuräumen ist und Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu treffen sind, wobei mindestens fünf Mitglieder ein Votum abzugeben haben, hierbei Vertretungen ein eigenes Votum und das Votum des vertretenen Mitglieds abzugeben haben, Umlaufbeschlüsse ermöglicht werden und Enthaltungen ausgeschlossen sind,

6.
den Fristen für einzelne Handlungen und

7.
der Erstattung von Aufwendungen.

3Darüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung Näheres zur Mitbestimmung des Expertengremiums, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 10, zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform.

(2) 1Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest. 2Wesentliche Verfahrensschritte umfassen:

1.
Einrichtung des Expertengremiums sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 3 sowie Sicherstellung, dass das Expertengremium Bewertungskriterien definiert, anhand derer über die Veröffentlichung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten nach § 10 oder deren Ablehnung entschieden wird,

2.
Benennung von Expertinnen und Experten sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 4,

3.
Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 5,

4.
Regelungen zu Bewerbungs-, Aufnahme- und Absetzungsverfahren von Mitgliedern des Expertengremiums, IOP-Expertenkreises und der IOP-Arbeitskreise,

5.
Festlegung der grundlegenden fachlichen, strukturellen und semantischen Rahmenbedingungen sowie Anforderungen an Datensicherheit in Bezug auf Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten,

6.
Berücksichtigung von Anforderungen und technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten sowie die Einbeziehung internationaler Expertinnen und Experten,

7.
Beauftragung Dritter mit der Erstellung von Spezifikationen nach § 7,

8.
Einrichtung und dauerhafter Betrieb eines standardisierten Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahrens nach § 9, das eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung unabhängig von der jeweils spezifizierenden Stelle erlaubt,

9.
Regelungen zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 16,

10.
Anforderungen an die Inhalte nach § 13 Absatz 2 Satz 3,

11.
Einzelheiten eines Verfahrens zur Aufnahme von Inhalten auf die Wissensplattform nach § 6 und zu deren Löschung und

12.
Festlegung der Dokumentation und Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Entscheidungsprozesse.

(3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt sämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 2 Absatz 2 fest.

(4) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird durch das Kompetenzzentrum mindestens alle drei Jahre auf Aktualisierungsbedarf geprüft und gegebenenfalls im Benehmen mit dem Expertengremium angepasst.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt die Geschäfts- und Verfahrensordnung.

(6) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht die Geschäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.



 

Zitierungen von § 18 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GIGV Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
...  17. Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 und 18. Organisation und Koordination der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 17.  ...
§ 3 GIGV Expertengremium
... Besetzungs- und Ausschlussverfahren wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 präzisiert. (6) Das Expertengremium unterstützt das ... durch das Expertengremium werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 festgelegt. Bei der Erstellung der Regelungen der Geschäfts- und Verfahrensordnung ... mit den diesbezüglichen Bestimmungen in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 ...
§ 4 GIGV IOP-Expertenkreis
... als Mitglied des IOP-Expertenkreises erfolgt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 . (7) Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste der für den ...
§ 5 GIGV IOP-Arbeitskreise
... und Arbeitsweise der IOP-Arbeitskreise werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 festgelegt. (4) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Mitgliedern der ...
§ 6 GIGV Wissensplattform für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... Systemen, 8. die Veröffentlichung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 sowie der Jahresberichte, 9. die Vorgaben der für die Zertifizierung nach § ... (5) Näheres ist in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 zu ...
§ 7 GIGV Beauftragung Dritter mit der Erstellung von Spezifikationen
... an die fachliche Eignung nach Satz 1 ist in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 zu regeln. (3) Bei der Vergabe von Aufträgen nach den Absätzen 1 ...
§ 9 GIGV Standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren
...  (2) Das Kompetenzzentrum legt in seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 Rahmenbedingungen fest, die eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung erlauben, ...
§ 10 GIGV Aufnahme in die Wissensplattform
... und Anwendung erforderlichen Informationen, die in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 näher beschrieben werden, beizufügen. Insbesondere sollen dem Antrag ... 10 auf der Plattform nach § 6. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 hat die Einzelheiten eines Verfahrens zur Aufnahme und zur Löschung von Inhalten nach Satz 1 ...
§ 13 GIGV Antrag auf Konformitätsbewertung
... des Zertifikats. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 regelt Näheres zu den Antragsinhalten nach Satz 3. (3) Das Kompetenzzentrum soll ...
§ 14 GIGV Zertifikat
... weitere Angaben, soweit sie vom Kompetenzzentrum in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 ergänzend festgelegt wurden. (3) Die Ausstellung des Zertifikats wird der ...
§ 16 GIGV Beschwerdeverfahren
... Kompetenzzentrum legt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 ein Verfahren zur Behandlung von Hinweisen auf das negative Abweichen eines zertifizierten Systems ...