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§ 18 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 18 Betriebseigene Kontrollen



(1) 1Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Legehennenbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes während der Legephase Proben nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 entnommen und diese Proben nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. 2Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 19 durchgeführt wird. 3Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht in Legehennenbetrieben, die weniger als 1.000 Legehennen halten, soweit dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. 4Die Maßnahmen nach Satz 3 sind vor ihrer Anwendung mit der zuständigen Behörde abzustimmen. 5Der Unternehmer eines Legehennenbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

(2) § 8 Absatz 3 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 18 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... ihres Auftretens 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18 , 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... in Verbindung mit § 13 Absatz 2 oder § 26 Absatz 3, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, § 18 Absatz 1 Satz 5 , § 22 Absatz 1 Satz 3, § 30 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer ... 3. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2 , § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, eine Mitteilung nicht, nicht ... § 8 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 , § 22 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ... 7. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2 , § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ihm die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt. 14. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden a) die Angabe „Nummer 2.2" durch die Wörter ... mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das ... § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 34a Absatz 1 ... 6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, nicht sicherstellt, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Legehennenbetriebe Einstallen von Junghennen § 17 Betriebseigene Kontrollen § 18 Amtliche Untersuchung § 19 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen ... ihres Auftretens 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18 , 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, ... Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend." 18. Der bisherige § 18 wird § 16 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... wird durch die Angabe „§ 12" ersetzt. 20. Der bisherige § 20 wird § 18 und Absatz 1 wie folgt geändert: a) In Satz 1 und im bisherigen Satz 4 wird ... Die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter „ § 18 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. fff) Die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3" ... § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2 , § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3" ersetzt. dd) In ... Die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 18 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. ccc) Die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1" ... bbb) Die Angabe „§ 20 Absatz 2" wird durch die Angabe „ § 18 Absatz 2" ersetzt. ccc) Die Angabe „§ 25 Absatz 2" wird durch ...