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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer

1.
über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die in Baden-Württemberg zum Studium berechtigt,

2.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

3.
nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.

(2) 1Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. 2Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.

(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.

(4) 1Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. 2Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.