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§ 18 - Grundsteuergesetz (GrStG)

Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18 Nachveranlagung



(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).

(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.

(3) 1Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2Nachveranlagungszeitpunkt ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt wird;

2.
1in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. 2§ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.



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Frühere Fassungen von § 18 GrStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 31 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 03.12.2019Artikel 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
aktuellvor 03.12.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GrStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen (vom 21.12.2022)
... in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3 ) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. ...
§ 13 GrStG Steuermesszahl und Steuermessbetrag (vom 03.12.2019)
... der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3 ) für den Steuergegenstand maßgebend ...
§ 36 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 (vom 29.12.2020)
... Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
...  § 16 Hauptveranlagung § 17 Neuveranlagung § 18 Nachveranlagung § 19 Anzeigepflicht § 20 Aufhebung des ... der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3 ) für den Steuergegenstand maßgebend ist." 5. In § 14 werden die ... 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 222 Absatz 2" ersetzt. 9. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1" durch die Angabe „§ 223 Absatz 1" ... Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 01.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 55
Bekanntmachung LRAbwBek
... 2022 § 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 18 , § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 des ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
B. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1075
Bekanntmachung LRAbwBek
... getreten § 2 Nummer 2, § 13, §§ 15 bis 18 , § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 5 und 6 ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 31 JStG 2020 Änderung des Grundsteuergesetzes
... „§§ 232 bis 234, 240" ersetzt. 2. In § 17 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 und 3 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Einheitswert" durch das Wort „Grundsteuerwert" ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 21 JStG 2022 Änderung des Grundsteuergesetzes
... „§ 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In ...