Artikel 18 - Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 18 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 1, 3, 14, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2019.



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