Tools:
Update via:
§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
|
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
|
§ 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung
(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:
- 1.
- die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie
- 2.
- die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.
(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_GtDITZBundVDV.htm