Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
|

§ 18 Transferphase, Transferarbeit, Bewertung



(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen und Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante Fragestellungen selbstständig mit archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.

(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in der Transferphase von der oder dem Modulverantwortlichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.

(3) 1Die Transferphase schließt mit einer Transferarbeit ab. 2Die Referendarin oder der Referendar hat das Thema der Transferarbeit mit der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg abzustimmen und es spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase bei der Archivschule Marburg einzureichen.

(4) 1Die Transferarbeit ist bei der Ausbildungsstelle und bei der Archivschule Marburg innerhalb der von der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg festgelegten Fristen jeweils in einer schriftlichen und einer elektronischen Fassung einzureichen. 2Die schriftliche Fassung ist mit der von der Referendarin oder dem Referendar unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass die Transferarbeit selbständig verfasst worden ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet worden sind und dass die schriftliche und die elektronische Fassung übereinstimmen.

(5) 1Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulverantwortlichen und von einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg unabhängig voneinander jeweils in Form eines Gutachtens zu bewerten. 2Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwortlichen verfassten Gutachtens ist der Archivschule Marburg zu übermitteln. 3Die Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl und die Bekanntgabe der Note richten sich nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 18 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HArchDVDV Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht (vom 01.05.2019)
...  2. die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase ( § 18 ) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft ...
§ 21 HArchDVDV Prüfungsakte (vom 01.05.2019)
... 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz), 4. die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit ( § 18 Absatz 5 Satz 1 ) sowie 5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Absatz ...