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§ 18 - Haushaltsgesetz 2023 (HG 2023 k.a.Abk.)
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2485 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 18 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
- 1.
- nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
- 2.
- mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Zitierungen von § 18 Haushaltsgesetz 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 HG 2023 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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