(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der
Anlage 1:
- 1.
- Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,
- 2.
- Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,
- 3.
- bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.
(2)
1Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft.
2Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 40 Minuten dauern.
3§ 16 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)
1Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet.
2§ 16 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
3Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich übereinstimmend mit „bestanden" bewerten.
4Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen.
6Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148