§ 18 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 18 Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1.
Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

2.
Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

3.
bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

(2) 1Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 40 Minuten dauern. 3§ 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet. 2§ 16 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 4Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 5Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen. 6Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.


Text in der Fassung des Artikels 12 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 18 NotSan-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 12 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 NotSan-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 NotSan-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotSan-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 NotSan-APrV Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung (vom 01.10.2023)
... jedes Fallbeispiel übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt ...
§ 22 NotSan-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. § 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 12 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
... berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen." 7. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens" ... Wort „mindestens" gestrichen. b) In Satz 3 werden die Wörter „ § 18 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6" ersetzt.  ... 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Wörter „ § 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6" ersetzt. 9. In § 22 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter ... 4 bis 6" ersetzt. 9. In § 22 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „ § 18 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6" ... 5 werden die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 4 und 5" durch die Wörter „ § 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6" ...


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