§ 18 Postdienstleistungsverordnung
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.
Frühere Fassungen von § 18 PostG
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interne Verweise§ 18a PostG Schlichtung (vom 18.03.2021) ... oder 2. die Verletzung eigener Rechte, die ihnen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 18 zustehen. Kunden im Sinne des Satzes 1 sind 1. Absender, die ... einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleiben Schlichtungsordnungen wirksam, die auf Grundlage des § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 1 VersStrRVG Änderung des Postgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Schlichtung". 2. ... 18 folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Schlichtung". 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Schlichtung ... oder 2. die Verletzung eigener Rechte, die ihnen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 18 zustehen. Kunden im Sinne des Satzes 1 sind 1. Absender, die ... einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleiben Schlichtungsordnungen wirksam, die auf Grundlage des § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPostdienstleistungsverordnung (PDLV)
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Eingangsformel PDLV ... Grund des § 18 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung: ...
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