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§ 18 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 18 Automatisierte Zeiterfassung
(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig von der Einführung einer Gleitzeit für einzelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche oder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. 2Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 3Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.
(2) 1Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich die Zeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mitzuteilen. 2Diese dürfen ausschließlich der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs dienen. 3Die Zeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.
(3) Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 23. September 2022 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 1. März 2021
Frühere Fassungen von § 18 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2021 (29.09.2022) | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ersetzt. 7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ...
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