(1)
1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 und
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.
(3) 1Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
- 1.
- die Landesärztekammern die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
- 2.
- die in den Ländern jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser sowie die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
- 3.
- die Kassenärztlichen Vereinigungen die Anschriften der Einrichtungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
- 4.
- die Landeskrankenhausgesellschaften die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.
2Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anschriften der nach Satz 1 Nummer 2 zur Übermittlung verpflichteten Gesundheitsbehörden in ihrem Bereich mit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
G. v. 26.08.2009 BGBl. I S. 2990
G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Artikel 1 2. SchKGÄndG Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ... die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder 6. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...