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§ 18 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 18 Übernahme der Untersuchungskosten



(1) 1Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Untersuchungen, wenn

1.
die zu untersuchende Person in einem Heuerverhältnis zu einem Mitglied der Berufsgenossenschaft steht,

2.
die zu untersuchende Person ein Heuerverhältnis im Sinne der Nummer 1 eingeht oder

3.
ein Mitglied der Berufsgenossenschaft die Untersuchung veranlasst hat.

2Die Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1 übernommenen Kosten nach näherer Regelung ihrer Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.

(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer sich hierzu durch eine vor der Berufsgenossenschaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung beantragt hat.

(3) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder erstattet der Bund der Berufsgenossenschaft.



 

Zitierungen von § 18 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser ... Personengruppe gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. ... Personengruppen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Reeder ...