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§ 18 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 18 Geschäftsreisen
(1) 1Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. 2Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
- 1.
- bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,
- 2.
- bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
(3) 1Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 25 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 40 Euro und von mehr als 8 Stunden 70 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. 2Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
Text in der Fassung des Artikels 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 1. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 18 StBVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StBVV Auslagen (vom 23.07.2016)
... Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 8 5. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... wird die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „75 Euro" ersetzt. 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,30 ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen." 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,27 ...
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