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§ 18 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
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Zitierungen von § 18 TabStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 8. entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1 , § 24 Absatz 2 Satz 3, § 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein Dokument, eine Bescheinigung, ...
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