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§ 18 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Es ist verboten,
- 1.
- nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25 hergestellt oder behandelt worden sind, in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- Erzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen, die
- a)
- nachgemacht sind,
- b)
- hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
- c)
- geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken.
(2) 1Es ist verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender werblicher Informationen auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- 1.
- wenn Tabakerzeugnissen insbesondere gesundheitliche oder stimulierende Wirkungen zugeschrieben werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
- 2.
- wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf die Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele,
- 3.
- wenn sich die werblichen Informationen auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
- 4.
- wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arzneimittels, Lebensmittels oder kosmetischen Mittels gegeben wird,
- 5.
- wenn zur Täuschung geeignete werbliche Informationen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, über ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit, über sonstige, insbesondere natürliche oder ökologische Eigenschaften oder über Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden.
(3) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen,
- 1.
- wenn die Packung, die Außenverpackung oder werbliche Informationen Angaben über den Gehalt des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten oder
- 2.
- wenn die Packung oder die Außenverpackung den Eindruck erweckt, Verbraucherinnen oder Verbraucher könnten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.
(4) Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme der Informationen über die Aromastoffe und den Nikotingehalt entsprechend.
(5) 1Für pflanzliche Raucherzeugnisse gelten die Verbote nach Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend. 2Es ist ferner verboten, pflanzliche Raucherzeugnisse in den Verkehr zu bringen, bei denen Packungen oder Außenverpackungen werbliche Informationen aufweisen, die sich auf das Fehlen von Zusatz- oder Aromastoffen beziehen.
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Zitierungen von § 18 TabakerzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabakerzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 TabakerzG Strafvorschriften (vom 22.07.2023)
... oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt, 8. entgegen a) § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1, b) § 18 ... 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1, b) § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder c) § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach ... 1 Buchstabe a oder d ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische ... in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1 , ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter oder ein ... oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 18 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder ... in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4 , ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den ... Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt, 11. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt, 12. entgegen § 22 Absatz 1 ...
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