(2) Reservistendienst Leistende, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold (vom 01.04.2025) ... § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes, f) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und g) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes; ... § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes. ...