§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass
- 1.
- die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate vorsehen, die Vermögensanlagen entgegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß § 5c erforderlichen Mittelverwendungskontrolleur angeboten werden oder sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2 Satz 7 ergibt, dass die Verwendung der Anlegergelder nicht planmäßig erfolgte,
- 1a.
- die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internetdienstleistungsplattform betreibt, bestehen,
- 2.
- der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder dieser nach § 8a nicht mehr gültig ist,
- 3.
- der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt hat,
- 4.
- der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,
- 5.
- der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforderlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,
- 6.
- der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffentlicht oder
- 7.
- der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter eine nach § 13 Absatz 7 erforderliche Aktualisierung nicht veröffentlicht hat.
(2) Der Bundesanstalt stehen die in
§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.
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interne Verweise§ 2 VermAnlG Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen (vom 26.06.2021) ... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses ... Die §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. ...
§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (vom 16.08.2021) ... Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 , § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 ...
§ 2b VermAnlG Befreiungen für soziale Projekte (vom 22.08.2017) ... 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 , § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 ...
§ 19 VermAnlG Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt (vom 15.12.2023) ... sind, 3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegen, 4. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von ... 4. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3 vorliegen oder 5. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach ...
§ 26a VermAnlG Sofortiger Vollzug (vom 16.08.2021) ... Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ...
§ 26b VermAnlG Bekanntmachung von Maßnahmen (vom 10.07.2015) ... Bundesanstalt macht sofort vollziehbare Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei ...
§ 29 VermAnlG Allgemeine Bußgeldvorschriften (vom 16.08.2021) ... hinterlegt oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 10 1. FiMaNoG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz ... 1 die Angabe „§§ 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 5a bis 26" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 3. § 19 Absatz 1 Satz 1 ... „3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 18 Absatz 2 ...
Artikel 11 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die ... in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis ... 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ... 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt. 2. In § 13 ... „in Verbindung mit § 13 Absatz 1" eingefügt. 6. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Bundesanstalt stehen die in ... zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3 ...
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 2. In § 2a Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 " durch die Wörter „die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 ... 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt. 3. § 5b wird wie folgt geändert: a) Der ... der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat." 16. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 1a werden wie folgt gefasst: ... Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ...
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes ... 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 , § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 ... 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 , § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 ... Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 , § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20 bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 ... 1 irrezuführen." 19. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben. 20. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots ... 17 Absatz 3 wird aufgehoben. 20. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Untersagung des öffentlichen Angebots (1) Die Bundesanstalt untersagt das ... und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung. § 26b Bekanntmachung von ... Die Bundesanstalt macht sofort vollziehbare Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung ... öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes " eingefügt. 5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) ... öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes " eingefügt. b) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Zitate in aufgehobenen TitelnVermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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