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§ 18 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung



(1) 1Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. 2§ 99 bleibt unberührt.

(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.



 

Zitierungen von § 18 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 WDO Entscheidung über die Beschwerde
... sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Absatz 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden. (6) Eine Disziplinarmaßnahme kann auch ...