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§ 18a - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung



(1) 1Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1.690 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. 2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

1.
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 850 Euro,

2.
jedes Kind der Darlehensnehmenden um 770 Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. 3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und volljährigen Kinder. 4Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. 5§ 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag

1.
bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,

2.
bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.

(3) 1Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). 2Bei erstmaliger Bewilligung einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung abweichend von Satz 1 in der Regel für zwei Jahre. 3Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. 4Die Darlehensnehmenden haben das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit nicht durch Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2 etwas Abweichendes geregelt ist. 5Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der Versicherung an Eides statt zugelassen ist, ist das Bundesverwaltungsamt für die Abnahme derselben zuständig.

(4) 1Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. 2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.





 

Frühere Fassungen von § 18a BAföG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2024Artikel 1 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 3 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 2 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 31 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.10.2010 (27.10.2010)Artikel 1 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.10.2008Artikel 15 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuellvor 01.10.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18a BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BAföG Darlehensbedingungen (vom 25.07.2024)
... 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für ... 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a . (2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende ... Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 ... Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist. 4. § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt ...
§ 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung (vom 25.07.2024)
... des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a , 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter ... § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5 , die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 13a AFBG Einkommensabhängige Rückzahlung (vom 01.08.2020)
... Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach § 18a Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die ... Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt. § 18a Absatz 3 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Eine Freistellung von der Verpflichtung zur ...
§ 13b AFBG Erlass und Stundung (vom 01.08.2020)
... die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass 1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt und 2. er oder sie a) ein Kind, das das vierzehnte ...

Darlehensverordnung (DarlehensV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
§ 2 DarlehensV Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
... die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig ...
§ 3 DarlehensV Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
... Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende ... genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie. (2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019.  ... das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu ...
§ 6 DarlehensV Vorzeitige Rückzahlung
... lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des ...
§ 12 DarlehensV Mitteilungspflichten
... Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem ...

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 66 PatAnwAPrV Rückzahlung
... Für die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend. (6) Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewerbers erlischt die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... aus wichtigem Grund oder" eingefügt. 12. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Wörter „ohne Zustimmung" ersetzt. 13. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1.070" ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 18 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Rückzahlung des Darlehens die Tilgung in dieser Höhe erfolgt ist. 4. § 18a Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend." 2. In § 18c Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 31 EinglVerbG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... § 11 Absatz 4 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 3 Satz 1 des ...

Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Artikel 1 29. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... oder vorgesehenen Ausbildungszeit des neuen Ausbildungsabschnitts zu zahlen." 8. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 12, 13, 13a, 18a , 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli ... des Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a , 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter ... § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5 , die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 6. DarlehensVÄndV
... die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig ... von der Rückzahlungsverpflichtung (1) Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende ... Es genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie. (2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019.  ... das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu versichern." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ... lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des ...

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze ... 2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a . (2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin ... verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 ... jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren." 12. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (3) § 17 Absatz 2, die §§ 18, 18a , 18b, 18d, 58 und 60 Nummer 2 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. ... begonnen haben. Bei der Rückzahlung der Darlehen ist für die Einkommensfreistellung nach § 18a die Regelung des § 21 in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 ... wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5 , die §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 ... verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind. Für Darlehensnehmende, die ...
Artikel 2 26. BAföGÄndG Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 1 Satz 1 wird die Angabe „140" durch die Angabe „150" ersetzt. 4. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1.225" durch ...
Artikel 3 26. BAföGÄndG Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1.260" durch ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022." 13. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a , 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
Artikel 1 4. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass 1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt und 2. er oder sie a) ein Kind, das das ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
... glaubhaft macht, dass 1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt, 2. er oder ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 15 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2008 wirksam werden
... 2 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt. 4. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „960" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BAföG-Darlehens-Verordnung (DarlehensV)
neugefasst durch B. v. 28.10.1983 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
§ 2 DarlehensV Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten (vom 22.07.2022)
... die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig ...
§ 3 DarlehensV Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (vom 01.09.2019)
... Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende ... genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie. (2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019.  ... das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu ...
§ 6 DarlehensV Vorzeitige Rückzahlung (vom 01.09.2019)
... lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des ...
§ 12 DarlehensV Mitteilungspflichten (vom 01.09.2019)
... Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem ...

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 43i PatAnwAPO Freistellung von der Rückzahlung des Darlehens
... die Freistellung von der Rückzahlung des Darlehens ist § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend ...