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§ 18b - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,

2.
in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet,

3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 18: zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse im Steuergebiet,

4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder

5.
1in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. 2Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16.

(2) Die Steuer entsteht nicht

1.
in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend,

2.
wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen,

3.
für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,

4.
für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,

5.
für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs,

6.
wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder

7.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden.

(3) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger,

2.
des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde,

3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,

4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Energieerzeugnisse oder

5.
des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.

2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.





 

Frühere Fassungen von § 18b EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18b EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18b EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EnergieStG Entnahme aus Hauptbehältern (vom 13.02.2023)
... Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in ... die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5 keine Steuer nach § 18b Absatz 1 entstanden ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert ...
§ 18a EnergieStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (vom 13.02.2023)
... Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des ...
§ 18c EnergieStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und ... Monats fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat ... fällig. (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die ... Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu ...
§ 34 EnergieStG Verbringen in das Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den ...
§ 40 EnergieStG Nicht leitungsgebundenes Verbringen (vom 13.02.2023)
... verbracht, gelten die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine ... §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der ...
§ 46 EnergieStG Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen, e) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis, f) die Einzelheiten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 2 BEHG Anwendungsbereich (vom 13.02.2023)
... mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1 , § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ ...

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 41 EnergieStV Hauptbehälter (vom 13.02.2023)
... im Sinn des § 18b Absatz 2 Nummer 3 , § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind: 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner § 18c Steueranmeldung, ... „des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5" und die Wörter „nach § 15 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter ... und die Wörter „nach § 15 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „nach § 18b Absatz 1" ersetzt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) In ... freien Verkehr (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des ... Zeitpunkt der Feststellung eingetreten." 17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt: „§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner  ... Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt: „ § 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes ... § 18c Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und ... folgenden Monats fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat ... Monats fällig. (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die ... auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu ... die Wörter „§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 ... die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c" und die Wörter „des § 15 keine Steuer" durch die ... und die Wörter „des § 15 keine Steuer" durch die Wörter „des § 18b keine Steuer" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 ... festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen, e) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis, f) die Einzelheiten ...