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§ 18c - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit



(1) 1Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) 1Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig.





 

Frühere Fassungen von § 18c EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18c EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18c EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 EnergieStG Verbringen in das Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer ...
§ 40 EnergieStG Nicht leitungsgebundenes Verbringen (vom 13.02.2023)
... gelten die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... zu den Anforderungen an den Nachweis, f) die Einzelheiten zur Steueranmeldung ( § 18c ) zu bestimmen, g) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 23a EnergieStV Steueranmeldung (vom 13.02.2023)
... 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 16 Absatz 3, § 18c , § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... eingefügt: „§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner § 18c Steueranmeldung, Fälligkeit". f) Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt ... eingetreten." 17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt: „§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) ... hält oder verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. § 18c Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz ... Wörter „§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c " ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2 Satz ... „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c " und die Wörter „des § 15 keine Steuer" durch die Wörter „des ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ... zu den Anforderungen an den Nachweis, f) die Einzelheiten zur Steueranmeldung ( § 18c ) zu bestimmen, g) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) ...