§ 18c Bund-Länder-Ausschuss
(1)
1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet.
2Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§
47 und
48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach §
48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach §
51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach §
48b Absatz 1.
(2)
1Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach §
48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach §
51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur.
2Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.
(3)
1Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§
47 und
48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder.
2Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.
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interne Verweise§ 48b SGB II Zielvereinbarungen (vom 01.04.2011) ... Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen beraten. ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 28a SGB IV Meldepflicht (vom 01.01.2024) ... für Arbeitsuchende zuständigen Stellen haben, ist der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches anzuhören. (4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales." 29b. § 18c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ... bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... Angaben eingefügt: „§ 18b Kooperationsausschuss § 18c Bund-Länder-Ausschuss § 18d Örtlicher Beirat § 18e ... Einrichtungen" ersetzt. 7. Nach § 18a werden folgende §§ 18b bis 18e eingefügt: „§ 18b Kooperationsausschuss (1) Die ... und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. § 18c Bund-Länder-Ausschuss (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 über einheitliche Grundlagen beraten. ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
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