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§ 18d - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 18d Örtlicher Beirat
1Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. 2Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. 3Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. 4Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. 5Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1824, 2718 m.W.v. 1. August 2016
Frühere Fassungen von § 18d SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1112 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18d SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18d SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten (vom 01.01.2023)
... zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die ...
§ 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt (vom 01.01.2023)
... der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend. (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „Vertreterinnen und" eingefügt. 30. § 18d wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 18b Kooperationsausschuss § 18c Bund-Länder-Ausschuss § 18d Örtlicher Beirat § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am ... Einrichtungen" ersetzt. 7. Nach § 18a werden folgende §§ 18b bis 18e eingefügt: „§ 18b Kooperationsausschuss (1) Die ... und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist. § 18d Örtlicher Beirat Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... c) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. 17. § 18d Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ...
Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2583
Artikel 1 10. SGB II-ÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend. (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine ...
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