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§ 18i - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 18i Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
(1) 1Einem Ausländer, der eine gültige Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde und mit der er sich seit mindestens zwölf Monaten rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, wird eine Blaue Karte EU nach § 18g erteilt, wenn die jeweils erforderlichen Voraussetzungen nach § 18g vorliegen. 2Die Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gilt als erfüllt, es sei denn
- 1.
- der Ausländer ist weniger als zwei Jahre im Besitz der Blauen Karte EU, die der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, oder
- 2.
- der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union hat die Blaue Karte EU auf Grund von durch Berufserfahrungen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Ausübung eines Berufes erteilt, der nicht in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1) aufgeführt ist.
(2) Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nicht Schengen-Staat ist, die Blaue Karte EU nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ausgestellt, so hat der Ausländer bei der Einreise neben der gültigen Blauen Karte EU einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder dem Niveau eines mit einem Hochschulabschluss gleichwertigen tertiären Bildungsabschlusses, der alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 1 Satz 5 erfüllt, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet mit sich zu führen.
(3) Hat der Ausländer bereits einmal oder mehrfach von der Möglichkeit der langfristigen Mobilität nach Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 Gebrauch gemacht, beträgt die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten und gültigen Blauen Karte EU abweichend von Absatz 1 Satz 1 sechs Monate.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 18. November 2023
Frühere Fassungen von § 18i AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.11.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18i AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18i AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 AufenthG Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (vom 27.02.2024)
... für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Wird in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil die Bedingungen für die ...
§ 91f AufenthG Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union (vom 18.11.2023)
... Mobilität gemäß § 18h oder der langfristigen Mobilität gemäß § 18i zu prüfen. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... § 18h Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 18i Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU". b) Die ... 18g" ersetzt. 8. Nach § 18f werden die folgenden §§ 18g bis 18i eingefügt: „§ 18g Blaue Karte EU (1) Einer Fachkraft mit ... im Besitz einer von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU war. § 18i Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU (1) Einem ... 66 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Wird in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil die Bedingungen für die ... Mobilität gemäß § 18h oder der langfristigen Mobilität gemäß § 18i zu prüfen. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs ...
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