(1)
1Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen.
2Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
4Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
5Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.
6Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.
(2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021) ... wird, 61. entgegen § 182 Absatz 1 Satz 1, § 183 Absatz 1 Satz 2 oder § 190 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ... Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 67. entgegen § 190 Absatz 1 Satz 5 eine Überprüfung nicht duldet oder 68. entgegen § 203 Absatz 1 Satz 1 ...
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32