§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.
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Zitat in folgenden NormenDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 DEÜV Grundsatz (vom 01.01.2023) ... des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... und für Kindererziehungszeiten vom Bund,". 18. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § ... nach § 44 Abs. 3" durch die Wörter „§ 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3" ersetzt. 20. § 196 wird wie folgt geändert: ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 29 BwEinsatzBerStG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... b) Nach der Angabe zu § 192a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen". ... für Arbeit und Soziales." 6. Nach § 192a wird folgender § 192b eingefügt: „§ 192b Meldepflichten bei Bezug von ... 6. Nach § 192a wird folgender § 192b eingefügt: „ § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen (1) Bei ehemaligen ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 11 SoldEntsRÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 192b folgende Angabe eingefügt: „§ 192c Meldepflichten bei Bezug von ... der freien Heilfürsorge," eingefügt. 4. In § 192b Absatz 2 werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5" durch die ... Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5" ersetzt. 5. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt: „§ 192c Meldepflichten bei Bezug ...
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