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§ 1946
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§ 1946 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
164 weitere Fassungen
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wird in 2313 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1945
←
→
§ 1947
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
§ 1946 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
§ 1945
←
→
§ 1947
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Zitierungen von
§ 1946 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1946 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(vom 22.07.2017)
... finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943
bis
1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung ...
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