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§ 1947
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§ 1947 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1946
←
→
§ 1948
§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1947 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
§ 1946
←
→
§ 1948
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Zitierungen von
§ 1947 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1947 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1484 BGB Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(vom 22.07.2017)
... die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis
1947
, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den ...
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