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§ 1958 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben



Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.



 

Zitierungen von § 1958 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1958 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
... welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen. (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine ...
§ 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
... Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden. (2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung. (3) Ein Nachlassgläubiger, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 265 AO Vollstreckung gegen Erben
... die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958 , 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, ...