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§ 195 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 195 Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten



(1) 1Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. 2Der Bericht ist gemeinsam mit dem Sektorgutachten nach Absatz 2 vorzulegen. 3In dem Bericht ist auch zu der Entwicklung und der Höhe der Endnutzerpreise der Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 sowie zu der Verfügbarkeit des Mindestangebots an diesen Diensten Stellung zu nehmen.

(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt.

(3) 1Das Sektorgutachten soll bis zum 30. November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. 2Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 4Die Bundesregierung nimmt zum Sektorgutachten gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.



 

Zitierungen von § 195 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 195 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 46 GWB Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder (vom 19.07.2024)
... § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 84 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes . (2b) Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der ... § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 84 des Postgesetzes sowie nach § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes . (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 30 TKMoG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... „§ 121 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „ § 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes " ...