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§ 1972
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§ 1972 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
164 weitere Fassungen
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wird in 2313 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 1971
←
→
§ 1973
§ 1972 Nicht betroffene Rechte
§ 1972 wird in
1 Vorschrift zitiert
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des §
2060
Nr. 1.
§ 1971
←
→
§ 1973
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Zitierungen von
§ 1972 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1972 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2060 BGB Haftung nach der Teilung
... Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in §
1972
bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt ...
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