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§ 1978 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
§ 1978 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
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Zitierungen von § 1978 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1978 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1985 BGB Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
... des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende ...
§ 1991 BGB Folgen der Dürftigkeitseinrede
... auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978 , 1979 Anwendung. (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und ...
§ 2013 BGB Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
... unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer ... Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt. (2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden ...
§ 2036 BGB Haftung des Erbteilkäufers
... Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende ...
Zitat in folgenden Normen
Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 323 InsO Aufwendungen des Erben
... Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978 , 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein ...
§ 324 InsO Masseverbindlichkeiten
... 1. die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978 , 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind; 2. ...
§ 328 InsO Zurückgewährte Gegenstände
... Verbindlichkeiten verwendet werden. (2) Was der Erbe auf Grund der §§ 1978 bis 1980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Masse zu ersetzen hat, kann von den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1978_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht