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§ 198 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
§ 198 wird in 1 Vorschrift zitiert
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
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Zitierungen von § 198 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 198 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 331 InsO Gleichzeitige Insolvenz des Erben (vom 26.11.2015)
... oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198 , 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der ...
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