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§ 19 - Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 8z4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
(1) 1Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen. 2Als ausreichender Nachweis ist anzusehen:
- 1.
- für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich ergibt:
- a)
- Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
- b)
- Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
- c)
- das Datum des Erwerbs;
- 2.
- für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablichtung der Verschreibung mit Aufzeichnungen über
- a)
- Name und Anschrift des Empfängers,
- b)
- Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes,
- c)
- Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
- d)
- das Datum der Abgabe.
(2) 1Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur auf eine Verschreibung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, abgegeben werden. 2Das Original der Verschreibung ist für den Tierhalter bestimmt, die Durchschrift verbleibt in der Apotheke. 3Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung des abgegebenen Arzneimittels anzugeben; soweit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses anzugeben.
(3) Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser Arzneimittel aufzurechnen und Abweichungen festzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung V. v. 10. Oktober 2006 BGBl. I S. 2217 m.W.v. 17. Oktober 2006
Frühere Fassungen von § 19 ApBetrO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.10.2006 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 10.10.2006 BGBl. I S. 2217 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 ApBetrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ApBetrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ApBetrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 ApBetrO Allgemeine Dokumentation (vom 29.07.2017)
... Bescheinigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1 sowie die Nachweise nach § 19 sind vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht ...
§ 36 ApBetrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... von Arzneimitteln die vorgeschriebenen Angaben nicht aufzeichnet, i) entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Nachweise nicht führt oder entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die ... § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Nachweise nicht führt oder entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die dort genannten Arzneimittel abgibt, ohne daß eine Verschreibung in zweifacher ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2217
Artikel 1 3. ApBetrOÄndV
... Verordnung vom 9. Januar 2006 (BGBl. I S. 18), wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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