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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 19 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,

4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,

7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

8.
Messungen durchzuführen,

9.
Bauteile herzustellen sowie

10.
sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Zimmererarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Wand- und Deckenkonstruktion,

2.
Herstellen einer Wand- und Dachkonstruktion,

3.
Herstellen einer Decken- und Dachkonstruktion oder

4.
Herstellen einer Treppenkonstruktion.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten die Tätigkeit Herstellen einer Oberfläche aus einer Kombination von Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten zugrunde zu legen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten die Tätigkeit Vorbereiten eines vertikalen Untergrundes und Herstellen einer Bahnenabdichtung sowie Bekleiden einer horizontalen Fläche im Dünnbettverfahren zugrunde zu legen.

(5) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Estricharbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit verschiedenen Neigungen,

2.
Herstellen eines schwimmenden Estrichs mit Wandanschluss oder

3.
Verlegen eines elastischen Bodenbelags.

(6) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten die Tätigkeit Montieren von Dämmstoffen an Rohrleitungen sowie Herstellen und Montieren von Ummantelungen mit Abwicklungen zugrunde zu legen.

(7) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Unterdecke mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten,

2.
Herstellen einer Einfachständerwand sowie einer geschlossenen Deckenbekleidung mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten oder

3.
Herstellen einer Einfachständerwand und eines Fertigteilestrichs.

(8) Der Prüfungsausschuss legt entsprechend des Schwerpunktes nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(9) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(10) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.