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Artikel 19 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
Artikel 19 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „12,91 Euro" durch die Angabe „13,31 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „15,25 Euro" durch die Angabe „15,72 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „20,95 Euro" durch die Angabe „21,60 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „28,84 Euro" durch die Angabe „29,73 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 19 BBVAnpG 2018/2019/2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 20 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...
Artikel 21 BBVAnpG 2018/2019/2020 Inkrafttreten
... Artikel 2 tritt am 1. März 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 6, 10, 13, 16 und 19 treten am 1. April 2019 in Kraft. (5) Die Artikel 4, 7, 11, 14, 17 und 20 treten am 1. ...
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