§ 19 Fortzahlung der Vergütung
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
- für die Zeit der Freistellung (§ 15),
- 2.
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
- a)
- sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
- b)
- aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (
§ 17 Absatz 6) abzugelten.
Frühere Fassungen von § 19 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 26 BBiG Andere Vertragsverhältnisse (vom 01.08.2024) ... Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die ...
Zitat in folgenden NormenSeearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze ... 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 11 ... 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt. 5. Das Gesetz zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 19 Fortzahlung der Vergütung Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des ... mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss." 11. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt. 12. ... ersetzt. 13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 ... die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25" ersetzt. 14. § 34 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnLohnfortzahlungsgesetz
G. v. 27.07.1969 BGBl. I S. 946; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
§ 10 LFZG Erstattungsanspruch ... 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts und der nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes an Auszubildende fortgezahlten Vergütung, ... nach § 1 Abs. 1 und 2 oder § 7 Abs. 1 an den Arbeiter, Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Berufsbildungsgesetzes an den Auszubildenden, Arbeitsentgelt nach ...
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
§ 4a SMAusbV Berufsausbildungsverhältnis (vom 01.12.2006) ... über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. (2) Das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_BBiG.htm