(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres,
- 2.
- Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der Beförderung,
- 3.
- Unterlagen über das Bier,
- 4.
- Beschaffenheit oder Menge des Bieres.
§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... der Brautätigkeit zu regeln, 12. vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19 Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ...
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 34 BierStV Beförderungen zu privaten Zwecken (vom 01.11.2022) ... Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, ... unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... oder 2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von ... der Unregelmäßigkeit; 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten ...