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§ 19 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. 2Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. 3Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn
- 1.
- die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinstituten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung erreicht haben und
- 2.
- die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten würden.
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Zitierungen von § 19 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EntschFinV Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung
... das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt. (3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung ... die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 und 20 vorliegen. Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des ...
§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... danach richtet, in welcher Höhe die Entschädigungseinrichtung gemäß § 19 die Erbringung von Jahresbeträgen durch Zahlungsverpflichtungen gestattet hat; 2. ...
§ 31 EntschFinV Anzeige- und Informationspflichten
... Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle ...
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