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§ 19 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 19 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern



(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,

1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

2.
dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 21),

3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 24ff.),

5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).

(2) 1Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,

1.
unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,

2.
wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.

2Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden. 3Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.

(3) 1Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,

1.
unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen können,

2.
ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete Personenkreis die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu können.

2Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in § 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis- oder Stadtwahlleitern durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung vorzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 19 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 EuWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 25.05.2018)
... eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19 ...
Anlage 5 EuWO (zu § 19 Abs. 1) (vom 15.05.2023)
Anlage 6 EuWO (zu § 19 Abs. 2) Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament (vom 25.05.2018)
Anlage 6A EuWO (zu § 19 Abs. 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland (vom 15.05.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... die Wörter „mit Briefwahlunterlagen" eingefügt. 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ... Bevollmächtigten das Wort „Ort," gestrichen. 41. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) wird dem Text von Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:  ... ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist." 42. In Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird Satz 3 wie folgt geändert: a) Dem Text der Nummer 1.1 werden die ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 4 BWahlGuaÄndG Änderung der Europawahlordnung
... durch das Wort „Behinderung" ersetzt. 6. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1 ) Nummer 6 wird nach Satz 4 folgender Absatz eingefügt: „Ein ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 4. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „den § 21 Abs. 5 des ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19 ." 14. § 80 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für ... die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 23. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1 ) werden in Nummer 5 im letzten Satz die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" ... „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt. 24. Die Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2 ) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 wird nach dem Wort „Union" ... e) Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 3. 25. Die Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3 ) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Union" ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... 6, zweiter Unterpunkt das Wort „blauen" gestrichen. 24. In Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3 ) ist in Satz 2 Ziffer 2 die Angabe „18" durch die Angabe „16" zu ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
...  h) Die Fußnote „*)" wird aufgehoben. 28. Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: ... amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen." 29. Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Satz 3 Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst: „1.2 in anderen Gebieten leben und ... oder sich dort sonst gewöhnlich aufgehalten haben;". 30. Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die ...