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§ 19 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen



(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.

(2) (aufgehoben)

(3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,

1.
(aufgehoben)

2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und

3.
für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach

a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

c)
der Viehverkehrsverordnung.

(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.





 

Frühere Fassungen von § 19 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 35 GAPInVeKoSV Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
... 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Artikel 1 4. GAPDZVÄndV
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „ § 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und ... von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung." 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und ...

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... § 18 Fruchtwechsel auf Ackerland Abschnitt 4 Landschaftselemente § 19 Keine Beseitigung von Landschaftselementen Abschnitt 5 Umweltsensibles ... wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Landschaftselemente". 14. Die §§ 19 bis 22 und 25 bis 27 werden aufgehoben. 15. § 23 wird § 19 und im Absatz 4 ... 14. Die §§ 19 bis 22 und 25 bis 27 werden aufgehoben. 15. § 23 wird § 19 und im Absatz 4 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ...