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§ 19 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 19 Einforderung der Notarkosten
(1) 1Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
- eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
- 2.
- die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,
- 3.
- den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,
- 4.
- die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und
- 5.
- die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
- eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen,
- 2.
- die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
- 3.
- die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 19 GNotKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 88 GNotKG Verzinsung des Kostenanspruchs
... zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19 ) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den ...
§ 89 GNotKG Beitreibung der Kosten und Zinsen
... mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19 ) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung ...
§ 126 GNotKG Öffentlich-rechtlicher Vertrag
... (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform. (3) Die §§ 19 , 88 bis 90 gelten entsprechend. Der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ...
§ 127 GNotKG Antrag auf gerichtliche Entscheidung
... Gegen die Kostenberechnung (§ 19 ), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchord- nung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 64 BNotO Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen (vom 01.01.2022)
... nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. Die §§ 19 , 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 14 2. KostRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter „Die §§ 19 , 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt. 4. § 104 ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 10 DiRUG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt. 2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterschriebenen" die Wörter „oder mit seiner ...
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