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§ 19 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
- ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
- 2.
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
- 3.
- ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
- 4.
- sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
- 5.
- andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) 1Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. 2Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Text in der Fassung des Artikels 1 GWB-Digitalisierungsgesetz G. v. 18. Januar 2021 BGBl. I S. 2 m.W.v. 19. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 19 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 19.01.2021 | Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
aktuell | vor 30.06.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19a GWB Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (vom 19.01.2021)
... nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden. (3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
§ 20 GWB Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht (vom 10.08.2021)
... § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere ... Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ... Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten ... ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist. (2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ...
§ 29 GWB Energiewirtschaft (vom 29.07.2022)
... eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben ...
§ 30 GWB Presse (vom 09.06.2017)
... Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. (2b) § 1 gilt nicht für ... rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. (3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen ...
§ 31b GWB Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen (vom 15.07.2021)
... soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. (6) § 19 bleibt ...
§ 32c GWB Kein Anlass zum Tätigwerden (vom 19.01.2021)
... Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1, 19 bis 21 und 29, nach Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise ...
§ 33c GWB Schadensabwälzung (vom 15.07.2021)
... wurde, wenn 1. der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ... bis 3 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die ...
§ 33d GWB Gesamtschuldnerische Haftung (vom 27.12.2016)
... Anwendung. (3) Verstoßen mehrere Unternehmen gegen § 1 oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen ... des kleinen oder mittleren Unternehmens an einem sonstigen Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ...
§ 47b GWB Aufgaben (vom 12.12.2012)
... festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die §§ 1, 19 , 20 oder 29 dieses Gesetzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ... den Vorgang an sie abgeben. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19 , 20 und 29 dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die ...
§ 47k GWB Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe (vom 29.07.2022)
... die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ...
§ 53 GWB Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte (vom 19.01.2021)
... soll jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1 oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen ...
§ 73 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 15.07.2021)
... gegen Verfügungen des Bundeskartellamts 1. nach § 19a, auch in Verbindung mit §§ 19 , 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie ...
§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 , 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 ...
§ 81d GWB Zumessung der Geldbuße (vom 19.01.2021)
... die Arbeitsweise der Europäischen Union oder wegen verbotener Verhaltensweisen nach den §§ 19 , 20 oder 21 oder nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen ...
§ 156 GWB Vergabekammern (vom 18.04.2016)
... Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben ...
§ 185 GWB Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich (vom 27.06.2023)
... der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19 , 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder ... werden. (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19 , 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine ...
Zitat in folgenden Normen
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 24 AgrarOLkG Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 09.06.2021)
... Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und ...
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 12 AEG Tarife (vom 01.07.2021)
... die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, ...
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 DDG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
... Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 58 EnWG Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden (vom 12.12.2019)
... im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19 , 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über ...
§ 111 EnWG Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 01.11.2008)
... Die §§ 19 , 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch ... des Absatzes 1 Satz 1. (3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19 , 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von ...
§ 115 EnWG Bestehende Verträge (vom 30.06.2013)
... dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ...
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 8 PBefG Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr (vom 01.08.2021)
... die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, ...
Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 85 PostG Zusammenarbeit mit anderen Behörden
... (2) Führt das Bundeskartellamt im Postsektor Verfahren mit Bezug zum Postsektor nach den §§ 19 , 19a Absatz 2 und § 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... Rechte Dritter betroffen sind. (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 197 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (vom 14.05.2024)
... (4) Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... das Wort „sonstiges" eingefügt. c) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18 Marktbeherrschung". ... „§ 18 Marktbeherrschung". d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden ... d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen". e) Die Angabe zu ... das Wort „sonstiges" eingefügt. 5. Dem § 19 wird folgender § 18 vorangestellt: „§ 18 Marktbeherrschung ... übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat." 6. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen". b) Absatz 2 wird ... aa) Die Angabe „Absatz 1" wird durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) Nach dem Wort ... d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von ... Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ... ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. (6) § 19 bleibt unberührt." 13. § 32 wird wie folgt geändert: a) ... a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 , 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § ... § 130 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die §§ 19 , 20 und 31b Absatz 5 finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Gebühren und ...
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19 , 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 des Gesetzes gegen ... und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der ...
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt." 5. In § 32c Satz 1 wird die Angabe ... unberührt." 5. In § 32c Satz 1 wird die Angabe §§ 1 und 19 bis 21" durch die Angabe §§ 1, 19 bis 21 und 29" ersetzt. 6. ... 1 wird die Angabe §§ 1 und 19 bis 21" durch die Angabe §§ 1, 19 bis 21 und 29" ersetzt. 6. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe Absatz ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in ... gestrichen. 19. In § 130 Abs. 3 wird die Angabe §§ 19 und 20" durch die Angabe §§ 19, 20 und 29" ersetzt. 20. ... 130 Abs. 3 wird die Angabe §§ 19 und 20" durch die Angabe §§ 19 , 20 und 29" ersetzt. 20. § 131 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die §§ 1, 19 , 20 oder 29 dieses Gesetzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ... und den Vorgang an sie abgeben. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 1, 19 , 20 und 29 dieses Gesetzes oder gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die ... die Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Gesetzes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der ...
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 4 UBRegGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 15.07.2021)
... wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe „ § 19 " die Angabe „Absatz 1" und ein „Komma" eingefügt. 2. In ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „ §§ 19 , 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie ...
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Artikel 1 VergabeRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 24.04.2009)
... der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen §§ 19 und 20 bleiben unberührt." 11. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 GKV-OrgWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... In § 69 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend; dies gilt nicht ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Missbräuchliches ... den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen." 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die ... droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;". 4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Missbräuchliches ... nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden. (3) Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und ... a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „ § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere ... deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ... Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 , 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 ... die Arbeitsweise der Europäischen Union oder wegen verbotener Verhaltensweisen nach den §§ 19 , 20 oder 21 oder nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... wettbewerbsbeschränkendes Verhalten § 18 Marktbeherrschung § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen § 20 Verbotenes ... in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften." 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt." c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ... wurde, wenn 1. der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ... bis 3 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die ... Gesetzbuchs Anwendung. (3) Verstoßen mehrere Unternehmen gegen § 1 oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen ... des kleinen oder mittleren Unternehmens an einem sonstigen Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ... soll jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1 oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen ...
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. § 157 Besetzung, Unabhängigkeit ... öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19 , 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 123 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene (vom 04.07.2017)
... Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages ...
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