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§ 19 - Haushaltsgesetz 2021 (HG 2021 k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Zitierungen von § 19 Haushaltsgesetz 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HG 2021 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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