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§ 19 - Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 30.01.2020; FNA: 754-27-10 Energieversorgung
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§ 19 Übergangsvorschrift



Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 19 InnAusV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 16 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 5 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 InnAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 InnAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InnAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 16 EEGAusbGuEnFG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
...  § 17 (weggefallen) § 18 (weggefallen)". 12. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Übergangsvorschrift Für ... 18 (weggefallen)". 12. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Übergangsvorschrift Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... Realisierung einzugehen." 12. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 20 ersetzt: „§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen Die ... sich die fixe Marktprämie für das betreffende Kalenderjahr auf null. § 19 Übergangsvorschrift Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 ...

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 5 EEVuaÄndV Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... Angabe „50 Megawatt" durch die Angabe „150 Megawatt" ersetzt. 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses ...